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GEMA und mp3
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II) Weitere Informationen zu häufigen Fragestellungen1.) Audio on Demand (AOD) bzw. Music on Demand (MOD) Darunter versteht man das Anbieten von vollständigen Musikwerken in CD-Qualität im Internet oder anderen Netzen. Der User kann gegen Bezahlung die angebotenen Musikwerke auf seine Festplatte herunterladen und auf eine CD brennen. Ein AOD-Anbieter in Deutschland ist z.B. die Deutsche Telekom (Audio on Demand). Zwei Rechteinhaber sind zu beachten: Die Urheberrechte ("Rechte an der Melodie") werden, wie oben dargestellt, treuhänderisch von der GEMA wahrgenommen, d.h. die entsprechende Lizenzierung ist bei der GEMA durchzuführen. Um einen AOD-Dienst betreiben zu können, benötigen Sie weiterhin die Erlaubnis, die Musikstücke auf diese Art und Weise anbieten zu dürfen. Das Recht an der Aufnahme, die sog. Leistungsschutzrechte, liegt bei den Tonträgerherstellern, also den Plattenfirmen und Labels (s.o. Leistungsschutzrechte). Es ist daher nicht legal, ohne vorherige Abklärung der Leistungsschutzrechte von einer Audio-CD Aufnahmen über ein Netzwerk anzubieten, sei es kostenlos oder gegen Entgelt. Die Auswahl der Musikstücke und der Preis der Musikstücke werden von den Tonträgerherstellern als Inhaber der Leistungsschutzrechte in der Regel selbst festgelegt. Sollten Sie dies nicht beachten, betreiben Sie Piraterie und müssen mit strafrechtlichen und zivilrechtlichen Konsequenzen rechnen. Zu dem Thema MOD bzw. AOD gibt es ein ausführlicheres Infoblatt. Bitte fordern Sie es unter nallingham@gema.de an. Weitere Informationen zu Leistungsschutzrechten erhalten Sie bei der IFPI (www.ifpi.de). 2) Webradio bzw. Web-TV Sender, die bereits terrestrisch oder per Kabel Sendungen verbreiten, haben Senderechtsverträge über die Lizenzierung ihrer Musiknutzung mit der GEMA. Die zeitgleiche Übertragung von Sendungen im Internet wird von der Abteilung RdfNM (Rundfunk/Neue Medien) der GEMA lizenziert, bitte wenden Sie sich an Herrn Urban Pappi (upappi@gema.de). Von dieser Musiknutzung ist das Bereitstellen zum Abruf von Sendeteilen zu unterscheiden und gesondert bei der GEMA zu lizensieren. Entsprechendes gilt auch für Anbieter, die im Internet ein Sendeprogramm ausserhalb bestehender Senderechtsverträge anbieten. 3.) Nutzung von Musik auf privaten Websites Auch wenn die Nutzung von Musik auf privaten Websites in einem gewissen persönlich-privaten Rahmen stattfindet, kann dies nicht mit der erlaubten Vervielfältigung von Musikstücken von CD auf Kassette oder andere Träger zum privaten Gebrauch verglichen werden. Durch die Einstellung der Musikstücke in das Internet oder andere Dienste (z.B. AOL) wird die Musik weltweit verfügbar und für Dritte zugänglich gemacht. Hierbei handelt es sich um einen eigenen urheberrechtlichen Vorgang, der gegenüber der GEMA vergütungspflichtig ist. Daher muss ein Betreiber einer privaten Website ebenfalls die Rechte zur Nutzung der Musik bei der GEMA erwerben. 4.) Promotion / sog. "nicht-kommerzielle" Nutzung von Musik Die Promotion für den Verkauf von CDs oder für Interpreten, bei dem Musikwerke angespielt werden, ist nicht von der Vergütungszahlung befreit. Unsere Mitglieder (Komponisten, Textdichter und Musikverlage) haben der GEMA die Wahrnehmung von Rechten auch insoweit übertragen, dass die GEMA, unabhängig vom Zweck der Musiknutzung, Vergütungen erhebt und einzieht. Ausnahmen von der Vergütungspflicht gibt es daher nicht. Genauso verhält es sich mit Angeboten in Netzwerken, bei denen keinerlei wirtschaftlicher Erfolg, also Erträge durch Werbung, Sponsoring, Mitgliedsbeiträge etc., erreicht wird. Ausschlaggebend ist nur die tatsächliche Nutzung für die der Nutzer im Gegenzug zur Zahlung einer Vergütung die Nutzungsgenehmigung erhält. Ein GEMA-Mitglied hat seine der GEMA zur Wahrnehmung übertragenen Rechte an den von ihm geschaffenen Werken ohne Ausnahmen übertragen. Ein Komponist etwa kann also nicht bestimmte Werke für bestimmte Zeiträume oder bestimmte Zwecke oder Arten der Musiknutzung aus der Wahrnehmung durch die GEMA ausschliessen. Daher kann ein GEMA-Mitglied die der GEMA übertragenen Rechte auch nicht selbst direkt an den Nutzer seiner Musikwerke vergeben. 5.) Standort des Servers, auf dem die Musikwerke abgelegt sind Für die Lizenzierung durch die GEMA ist der wirtschaftliche oder persönliche Standort des Musiknutzers bzw. desjenigen ausschlaggebend, der für den Inhalt einer Website verantwortlich ist; d.h. auf den Standort des Servers kommt es nicht an. Ein deutscher Website-Betreiber hat also auch dann die Pflicht zur Rechteeinholung, wenn er die Musikwerke auf einem Server in Tuvalu o.ä. ablegt. 6.) Nutzung von Ausschnitten aus Musikstücken (Werkteile) Es wird oft angenommen, dass für eine bestimmte Spieldauer in Sekunden, eine bestimmte Taktanzahl oder eine bestimmte Notenanzahl eines Werkteiles keine Rechteeinholung von der GEMA vorgenommen werden muss. Das Urheberrecht kennt eine solche Regelung nicht, vielmehr ist die Erkennbarkeit der Melodie eines Werkes ausschlaggebend (UrhG, § 24, 2). Auf eine bestimmte Spieldauer kommt es daher nicht an. 7.) Allgemeine Hinweise zur Vorgehensweise der GEMA Die GEMA nimmt nur Rechte für ihr Repertoire wahr. Deshalb wird bei jeder Anmeldung geprüft, ob die genutzten Musikwerke zum GEMA-Repertoire gehören (Repertoireprüfung). Nicht zum GEMA-Repertoire gehören Musikwerke, deren Komponisten nicht Mitglied der GEMA oder einer anderen Verwertungsgesellschaft im Ausland sind (das ist die Ausnahme, s. u. Ziff. I). Das bedeutet, dass der Lizenznehmer die Rechte nicht über die GEMA einholen kann, er muss sich dann direkt an den Komponisten bzw. Berechtigten wenden. Frei von Urheberrechten und damit frei zur Nutzung sind Werke bei denen das Todesjahr des Komponisten über 70 Jahre zurück liegt. Ausgenommen davon sind geschützte Bearbeitungen von solchen Werken. Um eine Repertoireprüfung vornehmen zu können, benötigt die GEMA daher bei der Anmeldung Angaben zum Komponisten (z.B. Mercury, Freddy) und nicht zum Interpreten (z.B. Queen) 8.) Rechtslage Das Internet oder andere Netze sind kein "rechtsfreier Raum". Im Hinblick auf die rechtliche Einordnung der Online-Musiknutzung ist es unstrittig, dass die Einspeicherung beim Server und die Abspeicherung geschützer Werke beim Endverbraucher nach geltenden Recht einen jeweils eigenständigen Akt der Vervielfältigung gem. § 16 UrhG (Urhebergesetz) darstellt. Die Übermittlung des geschützten Werkes zwischen Einspeicherung beim Server und der Abspeicherung geschützter Werke beim Endverbraucher wurde im Rahmen der WIPO-Verträge (World Intellectual Property Organisation) vom Dezember 1996 mit dem neuen exklusiven Recht des "Communication to the Public Rights" als urheberrechtlich geschützter Vorgang anerkannt. In das deutsche Recht wird der WIPO-Schutz durch das 5. Urheberrechtsänderungs-gesetz eingeführt werden. Die GEMA hat daher für die Vorgänge der Vervielfältung (beim Sever bzw. User) und für den Vorgang der Übermittlung geschützer Musikwerke einen urheberrechtlichen Vergütungsanspruch. 9.) Vergütung für gewerbliche und private Websites für die Einstellung und Wahrnehmbarmachung von Werken des GEMA-Repertoires durch Streaming Technologie (z.B. Real Audio) Die Vergütung für gewerbliche Websites beträgt EUR 30,00 zzgl. 7 % MwSt pro Werkteil pro Minute Spieldauer und pro Kalendermonat der Einstellung. Für jede weitere Minute Spieldauer wird EUR 30,00 zzgl. 7 % MwSt berechnet. Bei gewerblichen Websites ist es unerlässlich, das Einverständnis zur Nutzung des Musikwerkes in Zusammenhang mit einem Unternehmen bzw. Produkt bei dem jeweiligen Verlag bzw. bei unverlegten Werken beim Komponisten einzuholen. Informationen zu Verlagen erhalten Sie bei unserer Dokumentationsstelle in Berlin (Tel. 030/212 45-450, Frau Rosenberger). Wir empfehlen Ihnen dieses Recht vorab abzuklären. Die Vergütung für private Websites beträgt EUR 30,00 zzgl. 7 % MwSt für ein Werk mit einer Spieldauer bis zu 5 Minuten und für die Nutzungsdauer von einem Jahr, unabhängig von der tatsächlichen Nutzungsdauer. Ist die Spieldauer des Werkes länger als 5 Minuten, sind für jeweils weitere 5 Minuten EUR 30,00 zu bezahlen. Für jedes weitere Werk aus dem GEMA-Repertoire beträgt die Vergütung EUR 5,00 je Kalendermonat der Einstellung. Ist die Spieldauer des Werkes länger als 5 Minuten, sind für jeweils weitere 5 Minuten EUR 5,00 zu bezahlen. Diese Vergütungsbestimmungen gelten bis zum 31.12.2000 und sind ohne Präjudiz für die Zukunft. Quelle GEMA <<< zurück |
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